Rechtsstreitigkeiten wegen nicht genommener Urlaubstage beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr, spätestens aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres, innerhalb des sogenannten Übertragungszeitraums, vom Arbeitnehmer genommen und vom Arbeitgeber gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Urlaubsanspruch der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Diese vom BAG aufgeworfene Frage ist für Arbeitgeber von überragender praktischer Bedeutung:
https://www.bmt.eu/de/newsticker/detail/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen 

 

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BÜSING MÜFFELMANN & THEYE
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB und Notare
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