Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 Neuerungen für das Transparenzregister beschlossen. Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BT-Drs. 19/28164 und BT-Drs. 19/30443, noch nicht verkündet) tritt am 1. August 2021 in Kraft. Es sieht umfangreiche Änderungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetze – GwG) vor, in dem u. a. das Transparenzregister geregelt ist. Teil dieser Änderungen sind eine Erweiterung der Mitteilungspflicht und ein Entfall der bisherigen Mitteilungsfiktionen.
Update: Das Transparenzregister- und Informationsgesetz ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die im Text beschriebenen Neuerungen gelten damit ab dem 1. August 2021.
Transparenzregister: Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten
Das Transparenzregister zielt ab auf eine Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Es dient der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und soll daher Behörden und einem engen Kreis besonders Berechtigter Informationen darüber zur Verfügung stellen, auf wessen Veranlassung ein Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr handelt. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich einsehbar.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, unter deren Kontrolle die juristische Person oder Personengesellschaft letztlich steht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Nach § 3 Abs. 2 GwG üben grundsätzlich alle natürlichen Personen Kontrolle aus, die
- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, etwa durch einen beherrschenden Einfluss (§ 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. § 290 Abs. 2 HGB).
Es können mehrere wirtschaftlich Berechtigte vorhanden sein. Lässt sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gelten die Geschäftsleiter, also die Mitglieder des Leitungsorgans, als wirtschaftlich Berechtigte (“fiktive wirtschaftlich Berechtigte”). Bei Stiftungen sind dies die Mitglieder des Vorstands sowie die Destinatäre oder – soweit letztere noch nicht bestimmt sind – die natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll.
Bisherige Regelung: Mitteilungspflichten, aber weitreichende Mitteilungsfiktionen
Bereits bisher sind in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts und in einem amtlichen Register eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Hierzu gehören unter anderem
- Aktiengesellschaften (AG),
- Europäische Aktiengesellschaften (SE),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- eingetragene Vereine (e.V.),
- Genossenschaften (e.G.),
- Stiftungen sowie
- in das Handelsregister eingetragene offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (z.B. KG und GmbH & Co. KG).
Mitgeteilt werden müssen die in § 19 Abs. 1 GwG näher bestimmten Angaben zu jedem wirtschaftlich Berechtigten, also
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- (eine) Staatsangehörigkeit (künftig: sämtliche Staatsangehörigkeiten).
Die Meldepflicht ist aber nach der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 2 GwG a.F. u. a. dann als erfüllt anzusehen, wenn sich diese Angaben elektronisch abrufbar aus einem öffentlichen Register wie z. B. dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister ergeben. Insbesondere bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aufgrund einfacher Eigentumsverhältnisse relativ schnell zu ermitteln sind, greift daher (noch) eine Meldefiktion. Die Fiktion greift hingegen nicht, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigen nicht allein anhand der in den öffentlichen Registern verzeichneten und elektronisch abrufbaren Angaben nachvollziehen lassen.
Auch an einem organisierten Markt notierte Gesellschaften waren bisher nicht zu einer aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Von dieser Ausnahme konnten auch die Tochtergesellschaften profitieren.
Mitteilungspflichtig sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG a.F. zudem grundsätzlich auch ausländische Vereinigungen, wenn diese sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Eine Mitteilungspflicht besteht nur ausnahmsweise dann nicht, wenn sie die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bereits an das Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaates übermittelt haben. Der Begriff der Vereinigung ist weit zu verstehen.
Neufassung des GwG: Wegfall der Mitteilungsfiktion und Ausweitung der Mitteilungspflichten
Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes entfällt die Meldefiktion. Der bisherige § 20 Abs. 2 GwG wird ersatzlos gestrichen. Das Transparenzregister wird ab dem 1. August 2021 zu einem Vollregister. Zukünftig müssen also grundsätzlich jede juristische Person des Privatrechts und jede in einem Register eingetragene Personengesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv melden. Allein die Anmeldungen zum Handelsregister oder zu anderen Registern reichen also nicht mehr aus.
Eine Sonderregelung besteht nur noch für eingetragene Vereine: Hier erfolgt eine Eintragung der Vorstandsmitglieder von Amts wegen. Diese Eintragung gilt dann aber als eine Mitteilung des Vereins selbst, auch dann, wenn sie inhaltlich fehlerhaft ist.
Zusätzlich werden ab dem 1. August 2021 auch die Mitteilungspflichten für ausländische Vereinigungen erweitert: Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG n.F. besteht die Mitteilungspflicht nicht mehr nur bei einer eigenen Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstückes. Sie besteht künftig auch, wenn und sobald die ausländische Vereinigung mehr als 90 % der Anteile an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück im Inland gehört, auf sich vereinigt oder Gesellschaftsanteile in diesem Umfang auf sie übergehen. Das Gleiche gilt, wenn die ausländische Vereinigung an einer solchen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 90 % an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Die bisher schon bestehende Mitteilungspflicht bei einer eigenen Verpflichtung zum Grundstückserwerb bleibt bestehen.
Die Mitteilungspflichten sind sanktionsbewehrt. Nicht oder nicht richtig erfolgte Mitteilungen können ebenso wie nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Übergangsfristen
Für juristische Personen und Personengesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitierten, sieht der neue § 59 Abs. 8 GwG Übergangsfristen vor:
- Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. März 2022 mitgeteilt haben;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften haben hierfür bis zum 30. Juni 2022 Zeit;
- für alle übrigen Meldepflichtigen endet die Frist am 31. Dezember 2022.
Die Übergangsfristen führen auch dazu, dass bis zu deren Ablauf Verstöße gegen die künftigen Mitteilungspflichten nicht als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können.
Handlungsbedarf für bisher nicht zur aktiven Meldung Verpflichtete
Verpflichtete, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen nun die Meldepflichten aktiv erfüllen. Auch wenn bis zum Ablauf der Übergangsfristen noch keine Sanktionen drohen, sollte die aktive Meldung nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Zu beachten ist auch, dass die Mitteilungen an das Transparenzregister aktuell sein müssen. Ändern sich Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten, müssen die Angaben aktualisiert werden. Das gilt auch dann, wenn ein bisheriger wirtschaftlich Berechtigter als solcher entfällt und/oder ein neuer hinzukommt.
Auch eingetragene Vereine müssen überprüfen, ob die von Amts wegen vorgenommenen Eintragungen in das Transparenzregisters anhand des Vereinsregisters vollständig und richtig sind. Insbesondere sollte auch geprüft werden, ob der Vorstand vollständig und richtig zum Vereinsregister gemeldet wurde. Das betrifft z. B. die Staatsangehörigkeiten der Vorstandsmitglieder. Ist hierzu im Vereinsregister keine Information vorhanden, wird automatisch von allein der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen und diese eingetragen. Erfolgt keine Korrektur, liegt hierin ein sanktionsbewerter Verstoß der Mitglieder des Vereinsvorstands.
Bei Fragen zum Transparenzregister und zu den Neuerungen kontaktieren Sie gern Martin Bastobbe.
BÜSING MÜFFELMANN & THEYE
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB und Notare
https://www.bmt.eu