{"id":3626,"date":"2022-02-23T15:04:12","date_gmt":"2022-02-23T15:04:12","guid":{"rendered":"https:\/\/libralex.com\/reichweite-des-schutzes-von-hinweisgebern-fristlose-kundigung-eines-arztes-nach-whistleblowing-vom-egmr-bestatigt\/"},"modified":"2022-02-23T15:04:16","modified_gmt":"2022-02-23T15:04:16","slug":"reichweite-des-schutzes-von-hinweisgebern-fristlose-kundigung-eines-arztes-nach-whistleblowing-vom-egmr-bestatigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/libralex.com\/fr\/reichweite-des-schutzes-von-hinweisgebern-fristlose-kundigung-eines-arztes-nach-whistleblowing-vom-egmr-bestatigt\/","title":{"rendered":"Reichweite des Schutzes von Hinweisgebern: Fristlose K\u00fcndigung eines Arztes nach Whistleblowing vom EGMR best\u00e4tigt"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hielt in einem Urteil vom 16.02.2021 (Az. 23922\/19 &#8211; Gawlik vs. Liechtenstein) die fristlose K\u00fcndigung eines Arztes f\u00fcr gerechtfertigt, der seinen Vorgesetzten, den behandelnden und leitenden Chefarzt des Liechtensteiner Landesspitals, der aktiven Sterbehilfe verd\u00e4chtigt und daraufhin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen T\u00f6tung auf Verlangen erstattet hatte.<\/p>\n<p>Ein Beitrag von <a href=\"https:\/\/www.bmt.eu\/de\/anwalt\/dr-hans-joachim-fritz\">Dr. Hans-Joachim Fritz<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bmt.eu\/de\/anwalt\/dr-amel-saric\">Dr. Amel Saric <\/a> <\/p>\n<p>Nach der Auffassung des EGMR sei der Hinweis von der nach Art. 10 der Europ\u00e4ischen Menschensrechtskonvention (EMRK) gew\u00e4hrleisteten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht gedeckt. Der die Anzeige erstattende Arzt h\u00e4tte vorher sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen m\u00fcssen und k\u00f6nnen, ob sein Verdacht \u201egenau und zuverl\u00e4ssig\u201c ist. Seine Sorgfaltspflicht verletzte er, weil er nicht die ihm zug\u00e4nglichen und vollst\u00e4ndigen Papierakten (sondern nur die elektronischen Teilakten) studiert hatte, woraus sich ihm h\u00e4tte erschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass der Verdacht unbegr\u00fcndet gewesen war.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des EGMR war der in der fristlosen K\u00fcndigung liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Bei der f\u00fcr dieses Ergebnis erforderlichen Abw\u00e4gung der jeweils tangierten Interessen von Hinweisgeber und betroffenem Unternehmen sowie m\u00f6glichen Verd\u00e4chtigten seien stets folgende Aspekte zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li>das \u00f6ffentliche Interesse an der Information,<\/li>\n<li>die Zuverl\u00e4ssigkeit und Richtigkeit der Information,<\/li>\n<li>die m\u00f6glichen Konsequenzen f\u00fcr den Arbeitgeber im Verh\u00e4ltnis zum \u00f6ffentlichen Interesse,<\/li>\n<li>die M\u00f6glichkeit, die Missst\u00e4nde zun\u00e4chst Vorgesetzten oder anderen zust\u00e4ndigen internen Stellen zu melden,<\/li>\n<li>die Motivation des handelnden Arbeitnehmers (Whistleblowers) und<\/li>\n<li>die Schwere der Ma\u00dfnahme gegen den Arbeitnehmer.<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr das Gericht war ausschlaggebend, dass der Arzt es vor der Erstattung seiner Anzeige unterlassen hatte, die Fakten gr\u00fcndlicher auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit zu pr\u00fcfen, obwohl es ihm m\u00f6glich und zumutbar gewesen w\u00e4re. Auch wenn es in dem Fall ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an den weitergeleiteten Informationen gegeben h\u00e4tte, \u00fcberwogen die mangelnde Sorgfalt und der Umfang seiner Loyalit\u00e4tspflicht.<\/p>\n<h3>Bewertung<\/h3>\n<p>Die Entscheidung ist als arbeitgeberfreundlich einzuordnen. Letztlich sch\u00fctzt sie den Arbeitgeber vor voreiligen falschen Anschuldigungen seiner Mitarbeiter. Dar\u00fcber hinaus bedeutet sie eine g\u00fcnstigere Bewertung der Situation, wenn Unternehmen mit Hinweisen konfrontiert werden, welche sich sp\u00e4ter entweder als falsch herausstellen oder als nicht zutreffend. Damit konkretisiert der EGMR seine bisherige Rechtsprechung (1.) und setzt ein Zeichen f\u00fcr den Umgang mit leichtfertig handelnden Hinweisgebern, was im Lichte der bis 17.12.2021 umzusetzenden EU-Richtlinie (EU) 2019\/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower- oder Hinweisgeberschutz-Richtlinie), besondere Bedeutung hat (2.):<\/p>\n<p>1. Die Entscheidung steht in Fortsetzung des vor 10 Jahren in mehrfacher Hinsicht bemerkenswerten Urteils des gleichen Gerichts im Fall Heinisch (Urteil vom 21. 07. 2011 &#8211; Az. 28274\/08). Das Gericht kommt aber zu einem anderen Ergebnis, obwohl die Sachverhalte zahlreiche Parallelen aufweisen. Die Begr\u00fcndung fiel damals gro\u00dfz\u00fcgig im Sinne der ebenfalls fristlos gek\u00fcndigten Altenpflegerin, die ohne besondere Kenntnisse der einzelnen Tatsachen eine Anzeige durch ihren Rechtsanwalt gegen ihren Arbeitgeber wegen versuchten Abrechnungsbetrugs hat stellen lassen, aus und l\u00f6ste letztlich mehrere gesetzgeberische Initiativen aus, die zu gleich zwei EU-Richtlinien (Gesch\u00e4ftsgeheimnis-Richtlinie 2016\/943\/EU des Europ\u00e4ischen Parlamentes und Rates vom 8.6.2016 sowie die jetzige Whistleblower-Richtlinie) f\u00fchrten. Obwohl die Richtigkeit der Vorw\u00fcrfe hinsichtlich eines m\u00f6glichen Pflegenotstands in dem Altenheim, in dem die Beschwerdef\u00fchrerin besch\u00e4ftigt war, nicht best\u00e4tigt werden konnte, belie\u00df es der EGMR beim Gutglaubensschutz zugunsten der Hinweisgeberin und sah ihr Recht der Meinungs\u00e4u\u00dferung trotz einer grunds\u00e4tzlichen Pr\u00fcfpflicht als nicht beeintr\u00e4chtigt an; die Entscheidungen der die K\u00fcndigung best\u00e4tigenden Arbeitsgerichte in Deutschland hob der Gerichtshof damit auf.<\/p>\n<p>Den Umfang dieser Pr\u00fcfpflicht des Hinweisgebers konkretisiert das Gericht nunmehr. Es erwartet schlicht mehr Sorgfalt von ihm, beschr\u00e4nkt sich aber auf allgemeine Kriterien. Im Einzelfall wird das Ergebnis des Grads dieser Sorgfalt von den betrieblichen Umst\u00e4nden des Zugangs zu Informationen, den intellektuellen M\u00f6glichkeiten des Meldenden und seiner Stellung im Unternehmen abh\u00e4ngen. Der in der Whistleblower-Richtlinie vorgesehene Schutz, welcher auch f\u00fcr diesen Fall Anwendung h\u00e4tte finden k\u00f6nnen, solange der Hinweisgeber einen \u201ehinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen\u201c (Art. 6 Abs. 1 lit a.), bleibt mithin relativ. Damit besteht aber aus Arbeitgebersicht die Gefahr, dass potenzielle Whistleblower sachdienliche Hinweise nicht weitergeben, weil sie arbeitsrechtliche Konsequenzen &#8211; zumindest f\u00fcr den Fall, dass sich ihr Hinweis als unzutreffend herausstellen sollte &#8211; bef\u00fcrchten. Das w\u00e4re f\u00fcr eine umsichtige Unternehmensleitung kontraproduktiv, um Abhilfe schaffen zu k\u00f6nnen. Mit dem stark ausgedehnten Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien will die Whistleblower-Richtlinie diese Schwellenangst deutlich abzusenken helfen.<\/p>\n<p>2. Allerdings zwingt die Richtlinie Unternehmen zus\u00e4tzlich zu organisatorischen Anpassungen bei ihren Compliance-Management-Systemen. Vor allem ein Hinweisgebersystem, sofern es \u00fcberhaupt existiert, wird zuk\u00fcnftig regulierter einzurichten sein: Denn die vorgesehene Meldestruktur muss es erm\u00f6glichen, dass sich Hinweisgeber an eine geeignete, unabh\u00e4ngige Stelle im Unternehmen wenden k\u00f6nnen. Existiert oder funktioniert ein solcher bevorzugt zu nutzender, interner Meldekanal nicht oder nicht ausreichend, hat der Whistleblower die M\u00f6glichkeit, eine Meldung gleich bei einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde einzureichen; hierf\u00fcr ist eine Stelle beim Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vorgesehen. An diese Beh\u00f6rde kann sich ein Hinweisgeber wiederum wenden, wenn auf seine interne Meldung nichts (weiter) geschieht. Der Richtliniengeber sieht sog. \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Folgema\u00dfnahmen\u201c vor (u. a. Art. 9 Abs. 1 lit. d und e), \u00fcber deren Fortschritt das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Hinweises an den Hinweisgeber eine R\u00fcckmeldung geben muss. Das bedeutet: Solange die Unternehmensleitung nach einem sachdienlichen Hinweis es selbst in der Hand hat, Abhilfe bei einem Missstand zu leisten, ohne in das Fadenkreuz von Aufsichts- oder Ermittlungsbeh\u00f6rden zu geraten, n\u00fctzt ihr das Hinweisgebersystem.<\/p>\n<h3>Ausblick<\/h3>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Unternehmens sollte mit R\u00fccksicht auf die j\u00fcngste Rechtsprechung, die ganz im Lichte der Hinweisgeberschutz-Richtlinie zu sehen ist, folgende Punkte pr\u00fcfen, wenn es sein Hinweisgebersystem (neu) gestaltet:<\/p>\n<ul>\n<li>Sind die bisherigen organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fristen und Formen der Behandlung von Hinweisen, die bevorzugt einer internen Stelle \u00fcbermittelt werden sollen, zu beachten?<\/li>\n<li>Existieren Strukturen bzw. Richtlinien f\u00fcr \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Folgema\u00dfnahmen\u201c, welche rasch und zielorientiert zu ergreifen sind, wenn ein Hinweis sachdienlich erscheint?<\/li>\n<li>Inwieweit ist es sinnvoll, eigenes Personal f\u00fcr die Entgegennahme von Compliance-Verst\u00f6\u00dfen einzusetzen, zumal der (bisher inoffizielle) Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (Seite 57 mit Bezug auf den Erw\u00e4gungsgrund 54 der EU-Richtlinie; Bearbeitungsstand vom 26.11.2020) das Einschalten externer Dienstleister zum Betreiben einer internen Meldestelle f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt, sofern datenschutzrechtliche Bestimmungen und das Vertraulichkeitsgebot gewahrt sind?<\/li>\n<li>Sollten erg\u00e4nzend Schulungen erwogen werden, mit denen verschiedene Bereiche im Unternehmen auf den Umgang mit hinweisgebenden Mitarbeitern vorbereitet werden, damit eine sonst neutrale oder gut gemeinte Personalma\u00dfnahme nicht als Repressalie im Sinne der Richtlinie gewertet werden kann?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Fragen zur Whistleblower- bzw. Hinweisgeberschutz-Richtlinie, zu Hinweisgebersystemen, deren Einrichtung und Anpassung sowie Schulungen stehen Ihnen <a href=\"https:\/\/www.bmt.eu\/de\/anwaelte\/suchen?title_1=&amp;field_anwalt_standort_target_id=All&amp;field_anwalt_kompetenzen_target_id%5B%5D=4\">unsere Experten mit dem Schwerpunkt Corporate Compliance<\/a> sehr gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>B\u00dcSING M\u00dcFFELMANN &amp; THEYE<br \/>\nRechtsanw\u00e4lte in Partnerschaft mbB und Notare<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bmt.eu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">https:\/\/www.bmt.eu<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hielt in einem Urteil vom 16.02.2021 (Az. 23922\/19 &#8211; Gawlik vs. Liechtenstein) die fristlose K\u00fcndigung eines Arztes f\u00fcr gerechtfertigt, der seinen Vorgesetzten, den behandelnden und leitenden Chefarzt des Liechtensteiner Landesspitals, der aktiven Sterbehilfe verd\u00e4chtigt und daraufhin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen T\u00f6tung auf Verlangen erstattet hatte. 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