Mit seinem Urteil vom 16.07.2020 (Rechtssache C-311/18 – „Schrems II“) entzog der Europäische Gerichtshof (EuGH) zahlreichen internationalen Datenübermittlungen, insbesondere denen in die USA, die Grundlage. Die nachfolgenden Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses brachten nicht die erhoffte Sicherheit im internationalen Datentransfer.

 

Nun hat die Europäische Kommission am 13.11.2020 Entwürfe für neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht. In diesen sind erstmals die Konstellationen Processor-(Sub-)Processor und Processor-Controller vorgesehen. Was diese Neuerungen bedeuten, ab wann sie gelten sollen und ob Datenübermittlungen in alle Drittländer damit problemlos möglich sind, entnehmen Sie gern unserem Überblick:

https://www.bmt.eu/de/newsticker/detail/endlich-ein-lichtblick-am-horizont-des-internationalen-datentransfers 

 

BÜSING MÜFFELMANN & THEYE
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB und Notare
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